Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass die Frau, welcher die elterliche Sorge für eine gemeinsame, neunjährige Tochter zugeteilt wurde, ihren eigenen Lebensunterhalt nicht ohne Vernachlässigung ihrer Elternpflicht sicherstellen könne, was ordre-public-widrig sei (OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 920, zitiert bei Koch, a.a.O.).