Yassari, iranisches Scheidungsrecht, FamRZ 2002, Heft 16, S. 1090, eingereicht als KB 3 zu Beilage 16). Da dieses Gesetz keine Geltung mehr hat, kann die Klägerin daraus keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für sich ableiten. 8.3 Gestützt auf das iranische Recht kann der Klägerin somit kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden. Hingegen ist zu prüfen, ob dieses Resultat mit dem schweizerischen Ordre Public vereinbar ist.