8.2 Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf § 11 Familienschutzgesetz. Das Gesetz zum Schutz der Familie von 1975 brachte verschiedene Modernisierungen im Scheidungsrecht, wurde jedoch nach der Revolution 1979 als gegen den Koran verstossend betrachtet. Es wurde zwar nicht formell aufgehoben, aber es gilt trotzdem nicht mehr, da gemäss Verfassung alle Gesetze an den Grundvorstellungen des Islam auszurichten sind (Bergmann/Ferid, Hinweis vor Länderabschnitt Iran; Koch, a.a.O., Fn. 243 S. 63; Yassari, iranisches Scheidungsrecht, FamRZ 2002, Heft 16, S. 1090, eingereicht als KB 3 zu Beilage 16).