Eine Einschränkung besteht insoweit, als dass bei einer entlassenden Scheidung, d.h. bei einem Loskauf, und bei einer einvernehmlichen Scheidung keine Wartezeit einzuhalten ist. Ob im vorliegenden Fall, da der Beklagte wegen des von der Klägerin ausgehenden Scheidungsantrages kein Widerrufsrecht hat, die Klägerin eine Wartefrist einhalten muss, kann aus den nachstehenden Gründen offen bleiben.