8.1 Das iranische Recht kennt nachehelichen Unterhalt nur während der Wartezeit (Ede) nach der Scheidung. Gemäss § 1109 IZGB obliegt der Unterhalt einer widerruflich geschiedenen Frau während des Ede dem Ehemann. Die Edewartezeit ist Ausdruck derjenigen Frist, bis zu deren Ablauf eine Frau, deren Ehe beendet ist, keinen anderen Mann heiraten kann (§ 1150 IZGB). Im Fall einer Scheidung oder Eheauflösung beträgt die Wartezeit drei Monatsblutungen. Eine Einschränkung besteht insoweit, als dass bei einer entlassenden Scheidung, d.h. bei einem Loskauf, und bei einer einvernehmlichen Scheidung keine Wartezeit einzuhalten ist.