7.5 Bei einem Nettoeinkommen von monatlich CHF 7'500.-- ist der Beklagte in der Lage, die nach Abzug der Kinderzulagen und der Pflege- und Erziehungsleistungen der Mutter verbleibenden Beträge zu decken (CHF 7'500.-- ./. CHF 3'128.50). Er ist deshalb zu verpflichten, für F.________ ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum erfüllten 12. Altersjahr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'165.-- und ab dem 13. Altersjahr einen solchen von CHF 1'470.--, jeweils zusätzlich Kinderzulage zu bezahlen. Der Kinderunterhaltsbeitrag ist gerichtsüblich zu indexieren.