7.4.3 Zur Höhe des im Verfahren ES 2013 399 angerechneten hypothetischen Einkommens, welches vom Obergericht bestätigt wurde, hat sich der Beklagte nicht geäussert. Insbesondere hat er an der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2015 nur ausgeführt, dass – selbst wenn das Gericht wieder hypothetisch davon ausgehe, er könne bei G.________AG mehr verdienen – es nur 50 % von CHF 7'500.-- wären (Beilage 43, S. 3). Da er aber ab Juli 2015 seine volle Arbeitskraft ausschöpfen muss, ist ihm ein Einkommen für eine Arbeitstätigkeit von 100 % anzurechnen.