7.4.2 Der Beklagte macht geltend, seine Bezugsberechtigung für Taggelder der Arbeitslosenversicherung sei ausgeschöpft und er beziehe nun Arbeitslosenhilfe bis längs tens Ende Juli 2015 (Beilage 45, S. 7). Bei durchschnittlich 21,7 Tagen Anspruch pro Monat erhält er rund CHF 3'741.-- pro Monat, wobei der Verdienst im Geschäft seines Bruders jeweils abgezogen wird (BB 7 und 8 zur HV). Da diese Zahlungen nur noch bis längstens Ende Juli 2015 anfallen, sind sie für den vorliegenden Entscheid nicht zu beachten. Vielmehr ist nach Ablauf der Arbeitslosenhilfe umso mehr klar, dass der Beklagte seine volle Arbeitsfähigkeit ausschöpfen muss.