im Verfahren ES 2013 399). Der Beklagte reicht keinerlei neuen Belege ein, wonach er immer noch teilweise arbeitsunfähig sei, und dies sogar noch in einem höheren Mass als zur Zeit des Gutachtens. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte mittlerweile zu 100 % arbeitsfähig ist. Wenn er in der Unternehmung seiner Brüder tatsächlich nicht zu einem höheren Pensum als der gegenwärtigen 50 % angestellt werden kann, so muss er sich um andere Stellen bemühen.