Ergänzungsgutachten vom 14. Mai 2014. Dr. I.________ ging jedoch im Gutachtenszeitpunkt von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % aus, was vom Kantonsgericht zugunsten des Beklagten mit 40 % angenommen wurde. Der Gutachter ging weiter davon aus, dass mit einem raschen Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne, sobald die bestehende Ungewissheit durch den Abschluss der pendenten Rechtsverfahren gewichen sei (act. 31a, S. 5 im Verfahren ES 2013 399).