ES 2013 399). An der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2015 brachte der Beklagte vor, er leide weiterhin an einer depressiven Episode, weshalb er zu ca. 50 % arbeitsunfähig sei. Diesbezüglich verweist er auf das Gutachten von Dr. med. I.________ vom 27. März 2014 sowie das Seite 16/26