7.4.1 Im Verfahren ES 2013 399 ging das Kantonsgericht davon aus, dass der Beklagte in der Lage ist, wieder sein früheres Einkommen von CHF 7'500.-- netto pro Monat zu erzielen, welches jedoch während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu reduzieren ist. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Beklagte ab 1. Juli 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, womit ihm eine Genesungszeit von zehn Monaten eingeräumt wurde (act. 49 im Verfahren ES 2013 399). Die vom Beklagten erhobene Berufung wurde in allen Punkten abgewiesen (act. 50 im Verfahren ES 2013 399).