Damit stützt er sich auf das vom Gericht schon früher errechnete Existenzminimum. Für die Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages ist deshalb weiterhin von einem Existenzminimum des Beklagten von CHF 3'128.85 auszugehen. Das Existenzminimum der Klägerin und von F.________ beträgt CHF 4'128.-- (act. 49, S. 6 sowie act. 50, S. 7 im Verfahren ES 2013 399).