7.3 Im Verfahren ES 2013 399 wurden die Existenzminima beider Parteien berechnet. Diese waren im Berufungsverfahren nicht streitig. An der Parteibefragung vom 21. Oktober 2014 im vorliegenden Verfahren bestätigte der Beklagte, dass sich daran nichts geändert habe (Beilage 33, S. 8). An der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2015 erklärte der Beklagte, sein Existenzminimum betrage mindestens CHF 3'128.85, hinzu komme noch der Kinderunterhaltsbeitrag (Beilage 45, S. 7). Damit stützt er sich auf das vom Gericht schon früher errechnete Existenzminimum.