Ab dem 13. Altersjahr betragen die monatlichen Kosten CHF 2'100.-- bei einem Pflegeanteil von CHF 330.--. Nach Abzug der Kinderzulagen verbleibt deshalb bis zum erfüllten 12. Altersjahr ein Betrag von CHF 1'165.--, welcher nicht durch die von der Mutter geleistete Pflege und Erziehung gedeckt ist. Ab dem 13. Altersjahr erhöht sich dieser Betrag auf CHF 1'470.--. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beklagte zur Leistung dieser Beträge in der Lage ist. Anzumerken ist, dass gestützt auf die Offizialmaxime das Gericht auch einen höheren Kinderunterhaltsbeitrag zusprechen kann, als die Klägerin es verlangt.