und Urgrossvater nicht dazu in der Lage sind. Diese Regelung, auf welche auch der Beklagte verweist (Beilage 22, S. 15), ist im gesamten Gefüge des iranischen Scheidungsrechts zu sehen, denn die Mutter erhält nach einer Ehescheidung keinen nachehelichen Unterhalt. Da auch vorliegend der Klägerin gestützt auf iranisches Recht kein nachehelicher Unterhalt nach dem zehnten Altersjahr von F.________ zugesprochen werden kann (vgl. nachstehend E. 8.4.2), ist der Vater zu verpflichten, den gesamten Bedarf des Kindes, mit Ausnahme des Anteiles für Pflege und Erziehung zu übernehmen, soweit er dazu in der Lage ist.