7.1 Nach iranischem Recht ist der Vater zum Unterhalt seiner Kinder verpflichtet. Nach dessen Tod oder bei dessen Leistungsunfähigkeit ist es die Pflicht des väterlichen Grossvaters oder Urgrossvaters, und erst bei deren Leistungsunfähigkeit ist die Mutter zu Kinderunterhalt verpflichtet (§ 1199 IZGB; Enayat, a.a.O., Fn. 127 S. 133). Das heisst, dass selbst wenn Kinder nach einer Scheidung ihrer Eltern beim Vater aufwachsen, die Mutter erst dann zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden kann, wenn auch der väterliche Grossvater Seite 15/26