_ zu entscheiden. Als mindere Massnahme gegenüber einem Sorgerechtsentzug ist der Beklagte weiterhin zu verpflichten, während der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts seinen Pass bei der Beiständin zu hinterlegen. Diese Verpflichtung ist deshalb nicht aufzuheben. 7. Die Klägerin verlangt vom Beklagten einen monatlichen, jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbaren und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag für F.________ von CHF 1'200.-- zuzüglich Kinderzulage. Der Beklagte beantragt, er sei zur Leistung eines Kinderunterhaltsbeitrages von monatlich CHF 900.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulage zu verpflichten.