6.2 Im Entscheid vom 19. März 2013 im Verfahren ES 2012 441 wurde der Beklagte verpflichtet, während der Besuche von F.________ seinen Pass bei der Beiständin zu hinterlegen. In seinen Ausführungen an der Hauptverhandlung verlangte er die Aufhebung dieser Verpflichtung, ohne jedoch sein Rechtsbegehren mit einem konkreten Antrag zu ergänzen. Da in Bezug auf die Kinderbelange die Offizialmaxime herrscht und Kindesschutzmassnahmen verhältnismässig sein müssen, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Hinterlegung des Passes des Beklagten weiterhin erforderlich ist.