6.1 Beide Parteien beantragen die Weiterführung der Beistandschaft zur Koordinierung des Besuchsrechts. Die Klägerin beantragt zusätzlich, die Beiständin sei zu beauftragen, über den Wechsel vom eingeschränkten zum gerichtsüblichen Besuchsrecht zu entscheiden. Dieser Teilantrag ist abzuweisen, da bereits jetzt das Besuchsrecht ab Freitagabend eingeräumt wird. Hingegen ist die Beistandschaft für die Koordination der Besuche aufrechtzuerhalten.