6. Mit Entscheid vom 19. März 2013 im Verfahren ES 2012 441 wurde für F.________ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet mit dem Auftrag, das begleitete Besuchsrecht des Vaters mit F.________ zu koordinieren. Der Beklagte wurde zudem verpflichtet, während der Zeit der Besuche seinen Pass beim Beistand zu hinterlegen. Im Verfahren ES 2014 204 wurde die Beiständin zusätzlich beauftragt, das Besuchsrecht des Vaters zu organisieren. An der Hinterlegung des Passes wurde dabei aber nichts geändert.