5.2 Bezüglich Ferienrecht des Vaters stellt die Klägerin keinen konkreten Antrag, sondern äussert ihre Hoffnung, dass F.________ sukzessive mehr Vertrauen zum Vater aufbaue, sodass schliesslich ein gerichtsübliches Besuchsrecht möglich werde (Beilage 44, S. 8). Da sie die Ausdehnung des Besuchsrechts auf Freitagabend erst dann für richtig erachtet, wenn F.________ auch beim Vater übernachtet, macht sie ein Ferienrecht auch von den Übernachtungen abhängig. Der Beklagte beantragt ein Ferienrecht von drei Wochen.