Die gerichtliche Vereinbarung sieht vor, dass die Ausdehnung auf Freitagabend erfolgen soll, wenn sich das Besuchsrecht mit den Übernachtungen bewähre. Die Beiständin hat aber am Standortgespräch mit den Parteien bereits darauf hingearbeitet und vereinbart, dass das Besuchsrecht auch jetzt schon am Freitagabend beginnen soll (KB 34, S. 2), obwohl F.________ abends noch zur Klägerin zurückkehrt. An diese aktuelle Situation ist anzuknüpfen. Für die Vater-Kind-Beziehung ist es auch schon sinnvoll, wenn F.________ am Freitag nur mit dem Vater zu Abend isst.