5. Gemäss § 1174 IZGB hat jener Elternteil, dessen Personensorge das Kind nicht untersteht, das Recht zum Besuch seines Kindes. Die Bestimmung der Besuchszeit, des Besuchsortes und der anderen den Besuch betreffenden Einzelheiten obliegt dem Gericht, falls sich die Eltern nicht einigen können. Da vorliegend F.________ der Obhut der Mutter zugewiesen wird, ist für den Vater ein Besuchsrecht zu regeln.