Wie dem Bericht über das Standortgespräch zu entnehmen ist, sind beide Elternteile bereit, dieses Problem auch mit psychiatrischer Hilfe anzugehen (KB 34, S. 2). In dieser Situation wäre eine andere Betreuungsregelung als die aktuelle nicht zu rechtfertigen. F.________ ist deshalb weiterhin der Obhut der Mutter zuzuweisen.