4.3 F.________ wurde seit seiner Geburt mehrheitlich von der Klägerin betreut. Im Eheschutzverfahren wurde der Klägerin die Obhut über den damals knapp siebenjährigen F.________ zugewiesen, was vom Beklagten nicht angefochten wurde. An der Betreuungssituation hat sich seither nichts geändert. F.________ hat bis jetzt auch kaum beim Vater geschlafen, sondern verbrachte an den Besuchswochenenden die Nacht jeweils zuhause bei der Klägerin (KB 34). Wie dem Bericht über das Standortgespräch zu entnehmen ist, sind beide Elternteile bereit, dieses Problem auch mit psychiatrischer Hilfe anzugehen (KB 34, S. 2).