4.2.4 Insgesamt betrachtet spricht der persönliche Konflikt zwischen den Parteien nicht gegen die Weiterführung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Gründe, weshalb der Beklagte nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge für F.________ in der Lage sein sollte, sind keine ersichtlich. Gegen die weiterhin bestehende elterliche Sorge der Klägerin spricht ebenfalls nichts. Vorliegend ist deshalb F.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und die Direktion des Innern als Aufsichtsbehörde über das Zivilstandwesen anzuweisen, die Personendaten von F.________ bis zu dessen Volljährigkeit am 5. Oktober 2024 zu sperren.