301a Abs. 2 ZGB). Während nach bisherigem Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge einem Elternteil zugewiesen werden konnte (vgl. BGE 136 III 353 ff.), muss es neu bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemeinsam ausgeübt werden. Zulässig ist nur noch die Zuweisung der Obhut, welche neu die Befugnis umfasst, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen.