4.2.3 Die elterliche Sorge umfasst gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB auch das Recht, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Will bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils o- der der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB).