Im vorliegenden Fall hat sich aber gezeigt, dass die Parteien zumindest bereit sind, hinsichtlich F.________ zusammen zu arbeiten, wenn auch diese Zusammenarbeit durch den zwischen ihnen bestehenden Konflikt erschwert wird und sie dabei ein gewisses Mass an Führung durch die Beiständin benötigen. So konnten sie sich darauf einigen, dass F.________ Ängste, beim Vater zu übernachten, von einem Kinderpsychiater abgeklärt werden sollen und die Klägerin war auch einverstanden damit, dass der Beklagte und F.________ gemeinsame Termine beim Kinderpsychiater wahrnehmen (KB 34, S. 2).