4.2.2 An der Parteibefragung vom 21. Oktober 2014 begründete der Beklagte seinen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge ebenfalls damit, dass er wegen der Ausführungen der Klägerin betreffend Schlägereien kein Vertrauen in die Klägerin habe (Beilage 33, S. 4). Auch dies weist darauf hin, dass sich der Konflikt hauptsächlich auf der persönlichen Ebene zwischen den Parteien abspielt, und sich nicht auf die Betreuung und Erziehung von F.________ ausdehnt.