Hingegen sind die Befürchtungen der Klägerin betreffend Entführung ernst zu nehmen. Als mindere Massnahme gegenüber einem Sorgerechtsentzug sind deshalb neben der Hinterlegung des Passes des Beklagten während der Besuchswochenenden die Personendaten von F.________ gestützt auf Art. 46 ZStV zu sperren. Damit wird sichergestellt, dass nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ein Geburtsschein von F.________ ausgestellt werden kann (Art. 44a und Art. 45 ZStV), welche erst nach Vorlage einer ausreichenden Begründung erteilt wird. Diese Sperre endet mit der Volljährigkeit von F.________.