An der Parteibefragung vom 21. Oktober 2014 führte die Klägerin als Argument gegen die gemeinsame elterliche Sorge das fehlende Vertrauen an (Beilage 33, S. 4). Damit dürfte sie auf die Vorgänge im Sommer 2012 anspielen, als der Beklagte sie durch sein Verhalten in eine echte Notlage brachte, und welches letztendlich auch den Scheidungsanspruch der Klägerin begründet. Dies reicht nicht aus, um dem Beklagen die elterliche Sorge zu entziehen. Hingegen sind die Befürchtungen der Klägerin betreffend Entführung ernst zu nehmen.