4.2.1 Die Klägerin begründet die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge mit den schweren Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Beklagten (Beilage 33, S. 7). Dabei verweist sie auf das Standortgespräch mit der Beiständin. Die Beiständin führt aus, dass der ungelöste Konflikt zwischen den Eltern immer wieder stark zum Ausdruck komme. Ersichtlich sei auch, dass die Eltern Mühe hätten, sich abzusprechen oder Informationen zu vermittel n (KB 34).