Kommt das Gericht zum Schluss, dass nur eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge eine Beruhigung des Elternkonflikts im Interesse des Kindeswohls ermöglicht, so stellt sich im Weiteren die Frage, welcher Elternteil besser für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet ist. In diesem Fall sind weiterhin mutatis mutandis die Kriterien für die Zuteilung der Obhut massgeblich (zum Ganzen: Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 298 ZGB). Beim Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Sorge hat sich das Gericht an die Maximen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität zu halten.