Bei Bejahung eines schweren Elternkonflikts ergibt sich die Kindeswohlgefährdung aus der dysfunktionalen Beziehungsdynamik der Eltern, die durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil insbesondere dadurch entschärft wird, dass nicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam gefällt werden müssen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass nur eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge eine Beruhigung des Elternkonflikts im Interesse des Kindeswohls ermöglicht, so stellt sich im Weiteren die Frage, welcher Elternteil besser für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet ist.