N 8a zu Art. 296 ZGB). Das Gericht muss sich bei einer Scheidung vergewissern, dass die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn einem Elternteil zur Wahr ung der Interessen des Kindes die elterliche Sorge nach Art. 311 ZGB zu entziehen ist (Botschaft, S. 9103 und 9105). In Frage kommen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit und Gewalttätigkeit, sowie ernstliches sich nicht Kümmern oder grobe Pflichtverletzung gegenüber dem Kind. Ein weiterer Grund liegt i.d.R. vor, wenn einem Elternteil aufgrund einer Kindswohlgefährdung gemäss Art.