So weit darf es nur kommen, wenn dieser Elternteil unfähig ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen und ein Abrücken von der gemeinsamen elterlichen Sorge deshalb auch im Interesse des Kindes liegt (Botschaft des Bundesrates zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] , BBl. 2011, S. 9087). Das Gericht überträgt deshalb nur dann einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Oberste Leitlinie bei der Zuteilung der elterlichen Sorge ist das Kindeswohl (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar ZGB I; 5. A., Basel 2014, N 8a zu Art.