4.2 Seit dem 1. Juli 2014 wird bei einer Scheidung in der Regel beiden Ehegatten die elterliche Sorge belassen. Nach heutiger Auffassung ist die elterliche Sorge auch eine Pflicht, sich um die Erziehung des Kindes zu kümmern. Spricht man einem Elternteil die elterliche Sorge ab, so verliert das Kind praktisch einen Elternteil. So weit darf es nur kommen, wenn dieser Elternteil unfähig ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen und ein Abrücken von der gemeinsamen elterlichen Sorge deshalb auch im Interesse des Kindes liegt (Botschaft des Bundesrates zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] , BBl.