Die Regelung, bei welcher eine Mutter in keinem Fall die Vermögenssorge innehaben kann, widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung von Ehemann und Ehefrau und führt nur dann nicht zu einem Verstoss gegen den materiellen Ordre Public, wenn gestützt auf das Kindeswohl die elterliche Sorge ohnehin dem Vater zuzuweisen ist. Die Vereinbarkeit mit dem Ordre Public verlangt, dass ein Kind jenem Elternteil zugewiesen wird, bei dem seine Entwicklung voraussichtlich mehr gefördert wird, bzw. bei dem es in der Entfaltung seiner Persönlichkeit am meisten unterstützt wird (BGE 129 III 250, Erw. 3.4.2).