Der Inhaber der Vermögenssorge ist gemäss § 1183 IZGB auch der gesetzliche Vertreter des Kindes. Die Regelung, bei welcher eine Mutter in keinem Fall die Vermögenssorge innehaben kann, widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung von Ehemann und Ehefrau und führt nur dann nicht zu einem Verstoss gegen den materiellen Ordre Public, wenn gestützt auf das Kindeswohl die elterliche Sorge ohnehin dem Vater zuzuweisen ist.