4.1.2 Die Vermögenssorge umfasst neben der Verwaltung des Kindesvermögens auch die gesetzliche Vertretung (Bestimmung über Erziehung, Ausbildung, Aufenthalt, Heirat ; §§ 1180 bis 1194 IZGB). Die Vermögenssorge steht gemäss § 1180 IZGB immer dem Vater bzw. dem väterlichen Grossvater zu. Der Inhaber der Vermögenssorge ist gemäss § 1183 IZGB auch der gesetzliche Vertreter des Kindes.