In der aktuell gültigen Fassung von 2003 bestimmt § 1169 IZGB, dass nach einer Trennung der Eltern Kinder bis zum siebten Altersjahr von der Mutter, anschliessend vom Vater betreut werden. Können sich die Eltern nach dem siebten Altersjahr nicht über die Personensorge für das Kind einigen, so hat ein Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohles darüber zu entscheiden (Koch, Die Anwendung islamischen Scheidungs - und Scheidungsfolgenrechts im Internationalen Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten, Frankfurt am Main 2012, S. 66; Waladan, a.a.O., S. 154).