4.1.1 Die Personensorge umfasst die Pflicht, persönlich für die leiblichen Bedürfnisse des Kindes zu sorgen, es zu beaufsichtigen, zu erziehen, zu schützen und zu diesem Zweck bei sich zu behalten (Büchler, Das islamische Familienrecht: Eine Annäherung, Bern 2003, S. 58; §§ 1168 bis 1179 IZGB). In der aktuell gültigen Fassung von 2003 bestimmt § 1169 IZGB, dass nach einer Trennung der Eltern Kinder bis zum siebten Altersjahr von der Mutter, anschliessend vom Vater betreut werden.