3.2 Da die Ehe der Parteien gestützt auf § 1130 IZGB zu scheiden ist, erübrigen sich auch Ausführungen zur entlassenden Scheidung, auf welche der Beklagte sich stützt. Ebenso wenig muss auf die vertraglichen Scheidungsgründe eingegangen werden, welche die Parteien im Ehevertrag vom tt.mm.2003 vereinbart hatten (KB 1 zu Beilage 16). 4. Die Klägerin beantragt die alleinige elterliche Sorge für F.________. Der Beklagte beantragt, die elterliche Sorge für F.________ sei bei beiden Elternteilen zu belassen.