Letztendlich wurde sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Kindesentführung verurteilt (Beilage 33, S. 9). Eine Fortführung der Ehe unter diesen Umständen würde für die Klägerin im Sinne von § 1130 IZGB eine schwere Not bedeuten. Die Klägerin kann deshalb gestützt auf § 1130 IZGB die Scheidung ihrer Ehe verlangen, weshalb der Eventualantrag der Klägerin, die Ehe der Parteien sei gestützt auf § 1129 IZGB zu scheiden, nicht weiter zu prüfen ist. Seite 9/26