3.1.2 Gestützt auf die Würdigung der eingereichten Belege und die Ausführungen der Parteien ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht über die vom Beklagten beabsichtigte Rückkehr in den Iran informiert war. Durch dieses Vorgehen hat der Beklagte ihr Vertrauen in schwerer Weise missbraucht und sie in eine heikle Lage gebracht, war ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz doch an das Zusammenleben mit dem Beklagten gebunden (Art. 43 AuG). Um mit F.________ wieder in die Schweiz zurückkehren zu können, musste sie ein beträchtliches Risiko eingehen.