Selbst wenn Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wohnung, wie der Beklagte an der Parteibefragung vom 18. Dezember 2012 (Beilage 31, S. 10 im Verfahren ES 2012 441) ausführte, immer schon von seinem Bruder erledigt worden sein sollten, so hätten die Parteien die Wohnung fristgerecht kündigen und sich dadurch einige Kosten ersparen können. Da es sich um eine Familienwohnung handelte, musste die Klägerin von Gesetzes wegen mit unterzeichnen (Art. 266m OR), was letztendlich die Kündigung verhinderte. Auch die Krankenversicherung wurde durch den Bruder des Beklagten gekündigt (Beilage 31, S. 6;