Dass ein Ehepaar gemeinsam plant, für zwei Jahre mit ihrem schulpflichtigen Kind die Schweiz zu verlassen, ohne die Wohnung zu kündigen und die Schule zu informieren, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wohnung, wie der Beklagte an der Parteibefragung vom 18. Dezember 2012 (Beilage 31, S. 10 im Verfahren ES 2012 441) ausführte, immer schon von seinem Bruder erledigt worden sein sollten, so hätten die Parteien die Wohnung fristgerecht kündigen und sich dadurch einige Kosten ersparen können.