Dieses Schreiben wurde am 4. September 2012 vom Bruder des Beklagten dahingehend beantwortet, dass F.________ abgemeldet worden sei und nun im Iran den Kindergarten besuche (KB 6 zu Beilage 16). Die Wohnung der Parteien wurde am 19. Juli 2012 durch den Bruder des Beklagten gekündigt (GG-Beilage 3 im Verfahren ES 2012 441), als die Parteien sich bereits im Iran aufhielten. Dass ein Ehepaar gemeinsam plant, für zwei Jahre mit ihrem schulpflichtigen Kind die Schweiz zu verlassen, ohne die Wohnung zu kündigen und die Schule zu informieren, ist nicht nachvollziehbar.